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BVerfG - Entscheidung vom 13.06.2019

1 BvR 1235/17

Normen:
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1235/17

DRsp Nr. 2019/9828

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 360.000 € (in Worten: dreihundertsechzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf einen zivilrechtlichen Streit über die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer in Folge eines Verkehrsunfalls entstandene Schäden.

II.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €.

2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366>, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene "gesetzliche Reihenfolge" der Kriterien geändert hat und - anders als § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 336 <337 f.> m.w.N.). Die durch das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner Entscheidungssammlung für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfGK 20, 336 <338> m.w.N.).

3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers wie tenoriert zu bemessen. Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:

a) Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensausgang entspricht dem wirtschaftlichen Wert des im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Feststellungsbegehrens in jenem Umfang, in dem die Fachgerichte einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für dem Beschwerdeführer entstandene materielle Schäden verneint haben, also bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt der jeweiligen mündlichen Verhandlungen im Juli 2014 und im Mai 2016. Da der Beschwerdeführer den nunmehr als Leistungsbegehren geltend gemachten Schaden für den oben genannten Zeitraum plausibel mit ca. 450.000 € beziffert hat, ohne dass das zu dieser Frage angehörte Land Hessen hiergegen Einwendungen erhoben hätte, ist das subjektive Interesse des Beschwerdeführers am Ausgang des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, das eine auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand hatte, mit 80 % dieses Betrages zu bewerten.

b) Die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein sehr untergeordnetes Gewicht auf, da dem Beschluss vom 16. März 2019 eine über den Einzelfall hinausgehende Flächenwirkung nicht zuzumessen ist. Eine Verringerung des am subjektiven Interesse des Beschwerdeführers orientierten Einsatzwertes auf Grundlage der Überlegung, dass die verfassungsgerichtliche Entscheidung in der Sache nicht abschließender Natur war und den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht endgültig erledigt hat (vgl. BVerfGE 79, 365 <368>), ist vorliegend indes nicht angezeigt, weil dieser Umstand bereits in der Herabsetzung des Einsatzwertes im Verhältnis zum Wert eines Leistungsbegehrens zum Ausdruck kommt.

4. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers deutlich aus dem Rahmen fallen würden (vgl. BVerfGE 79, 365 <370>), ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 392/16
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 150/14