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BVerfG - Entscheidung vom 27.03.2019

2 BvR 262/19

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 262/19

DRsp Nr. 2019/7471

Erstattung der notwendigen Auslagen auf Antrag nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ). Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ). Der Beschwerdeführer erhob die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung des Landgerichts Gera über die eingelegte Anhörungsrüge. Er hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Gera, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 205/18
Vorinstanz: AG Gera, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 790 Js 20486/16