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BVerfG - Entscheidung vom 13.03.2019

2 BvP 1/15

Normen:
GG Art. 29 Abs. 4

Fundstellen:
BVerfGE 151, 98

BVerfG, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 2 BvP 1/15

DRsp Nr. 2019/5416

Erledigung eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens durch den Tod des Antragstellers

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist durch seinen Tod erledigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Normenkette:

GG Art. 29 Abs. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde betrifft die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens gemäß Art. 29 Abs. 4 GG .

I.

Der Beschwerdeführer zu 1. reichte als Vertrauensmann der "Volksinitiative Mitteldeutschland" beim Bundesministerium des Innern am 1. Juli 2015, am 17. August 2015 und am 9. September 2015 Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens zur Bildung eines gemeinsamen Landes aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ein. Der Antrag sieht vor, für das Gebiet bestehend aus

1.

der kreisfreien Stadt Leipzig, dem Landkreis Leipzig und dem Landkreis Nordsachsen des Landes Freistaat Sachsen,

2.

der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und dem Landkreis Saalekreis des Landes Sachsen-Anhalt

eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen, indem

a)

aus dem oben genannten Gebiet ein neues Bundesland "Sachsen-Sachsen-Anhalt-Thüringen" gebildet wird (Antrag vom 1. Juli 2015),

b)

aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland "Sachsen-Thüringen" gebildet wird (Antrag vom 1. Juli 2015),

c)

die oben unter 2. genannten Gebiete aus dem Land Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in das Land Freistaat Sachsen eingegliedert werden (Antrag vom 17. August 2015),

d)

unter Widerruf des Antrags unter c) und den Antrag unter b) wiederherstellend aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland "Sachsen-Thüringen" gebildet wird,

hilfsweise:

den Nebensatz "indem aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland ,Sachsen-Thüringen' gebildet wird" zu streichen (Antrag vom 9. September 2015).

Das Bundesministerium des Innern lehnte die Anträge mit Bescheid vom 30. September 2015 gemäß Art. 29 Abs. 4 GG in Verbindung mit §§ 18 bis 20 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Absatz 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6) ab. Mit seiner Beschwerde vom 2. November 2015 wandte sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen den genannten Bescheid des Bundesministeriums des Innern und rügte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 4 GG . Der Beschwerdeführer ist am 22. März 2018 in H. verstorben. Stellvertretende Vertrauensperson der "Volksinitiative Mitteldeutschland" ist der Beschwerdeführer zu 2., der angezeigt hat, das Verfahren weiterführen zu wollen.

In einem Schreiben vom 14. November 2018 an den Beschwerdeführer zu 2. hat der Berichterstatter auf Zweifel an der Begründetheit des Antrags hingewiesen. Darauf hat dieser nicht reagiert.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens zur Bildung eines gemeinsamen Landes aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat sich durch seinen Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2016 - 2 BvC 33/14 -, Rn. 1 f.; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. April 2018 - 2 BvC 6/15 -, Rn. 1).

III.

In der Sache ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens offensichtlich unbegründet.

Für die Anträge zu a), c) und d) wurde das Antragsquorum nicht erreicht.

Der Antrag zu b) wird den Anforderungen von § 20 G Artikel 29 Abs. 6 nicht gerecht. Er sieht vor, für das Gebiet der kreisfreien Stadt Leipzig, für den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen des Freistaates Sachsen sowie die kreisfreie Stadt Halle (Saale) und den Landkreis Saalekreis des Landes Sachsen-Anhalt ein Volksbegehren durchzuführen, aus dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen ein neues Land "Sachsen-Thüringen" zu bilden. Damit fallen nicht nur der Bereich, in dem der Volksentscheid durchgeführt werden soll, und der Neugliederungsraum deutlich auseinander; der Antrag zielt auch auf eine Zusammenlegung mehrerer Länder, die mit einem Volksbegehren nach Art. 29 Abs. 4 GG nicht erreicht werden kann.

Soweit der Hilfsantrag zu d) darauf zielt, den Nebensatz "indem aus den Gebieten der Länder Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen ein neues Bundesland ,Sachsen-Thüringen' gebildet wird" zu streichen, benennt er kein konkretes Neugliederungsziel und verfehlt damit die Vorgaben des § 20 Satz 1 Nr. 2 G Artikel 29 Abs. 6 sowie des Anhangs zu §§ 47 und 49 NeuGIV.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

Fundstellen
BVerfGE 151, 98