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BVerfG - Entscheidung vom 01.04.2019

2 BvR 1224/17

Normen:
BVerfGG § 93a

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1224/17

DRsp Nr. 2019/7649

Erledigung der Verfassungsbeschwerde durch den Tod des Beschwerdeführers i.R.d. Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a;

Gründe

Nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2018 verstorben. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 69, 188 <201>; 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>), wie dies etwa bei finanziellen Ansprüchen der Erben der Fall ist (vgl. BVerfGE 23, 288 <300>; 26, 327 <332>; 69, 188 <201>). Ein solches Interesse scheidet vorliegend aus, da die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung des höchstpersönlichen Anspruchs des Verstorbenen auf effektive Strafverfolgung dienen soll.

Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 36/ 17
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 36/ 17