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BVerfG - Entscheidung vom 21.01.2019

1 BvQ 5/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 5/19

DRsp Nr. 2019/5315

Darlegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag i.R.d. Zulassung als Rundfunkveranstalter

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht, da sie sich mit den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 - OVG 11 S. 79.18 - nicht auseinandersetzt und insbesondere zum Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ausländischen Medienunternehmen, die der Zulassung als Rundfunkveranstalter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht, nicht Stellung nimmt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 27 K 87.18