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BVerfG - Entscheidung vom 25.04.2019

2 BvQ 45/18

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90

BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 2 BvQ 45/18

DRsp Nr. 2019/7467

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung vom 5. April 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

I.

Durch Beschluss vom 22. Mai 2018 hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers auf dessen Antrag hin einstweilen untersagt. Die vom Antragsteller anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde wurde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1250/18 geführt und durch Beschluss vom 2. Juli 2018 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Entscheidung darüber, ob der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen für das Eilverfahren verlangen kann.

Durch Schreiben vom 5. April 2019 hat der Antragsteller angefragt, ob noch eine Kostenentscheidung ergehen könne oder ob die erfolgreiche einstweilige Anordnung wegen der verlorenen Hauptsache keine Berücksichtigung finde.

II.

Die Anfrage ist als Antrag auf Entscheidung über die Auslagenerstattung auszulegen.

Der Antrag ist zulässig. Ist ein Ausspruch über die Auslagenerstattung in der Entscheidung zur Sache unterblieben, kann er noch nach der Beendigung des Verfahrens nachgeholt werden (BVerfGE 89, 91 <94>).

Der Antrag ist unbegründet. Eine Auslagenerstattung war nicht anzuordnen.

Grundsätzlich kommt eine Erstattung von Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG auch dann in Betracht, wenn dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG entsprochen wird, danach aber die Verfassungsbeschwerde selbst erfolglos bleibt. Bei der Prüfung, ob die Auslagenerstattung der Billigkeit entspricht, muss jedoch stets die Berechtigung des Begehrens in der Hauptsache mitberücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>).

Die Auslagenerstattung entspricht hier nicht der Billigkeit. Die Erwägungen, die zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde geführt haben, waren zwar bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch nicht hinreichend deutlich erkennbar. Andererseits haben auch die bayerischen Gerichte und Behörden den Eilantrag nicht durch verfassungsrechtlich vorwerfbares Verhalten herbeigeführt. Da die einstweilige Anordnung auch nicht zur Klärung bisher unbeantworteter verfassungsrechtlicher Fragen geführt hat, fehlt es an einem Element, das die Kostenauferlegung hinreichend begründen könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.