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BVerfG - Entscheidung vom 24.06.2019

2 BvC 37/18

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 2 BvC 37/18

DRsp Nr. 2019/10352

Ableiten und Begründen eines Ablehnungsgesuchs aus der amtlichen Tätigkeit eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend vor allem mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des Richters Müller. Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. August 2017 - 2 BvC 67/14 -, Rn. 3). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen seine Ausführungen zu einer Nähebeziehung des Richters Müller zum Streitgegenstand, die er vor allem mit einem Interesse der CDU am Ausgang des Verfahrens begründet, solche nicht zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die vom Beschwerdeführer benannten Aussagen im Rahmen von Veranstaltungen, die thematisch in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens stehen, dazu geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bloße politische Äußerungen zu aktuellen politischen Themen stellen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, keinen Anlass dar, eine Besorgnis der Befangenheit zu hegen (vgl. BVerfGE 35, 246 <253>; 73, 330 <337>). Schließlich führen auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen das vom Richter Müller verfasste Berichterstatterschreiben vom 13. März 2019 zu keinem anderen Ergebnis.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.