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BVerfG - Entscheidung vom 15.08.2019

2 BvR 1464/19

Normen:
GG Art. 6 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
IRG
GG Art. 6 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
IRG
GG Art. 6 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1464/19

DRsp Nr. 2019/13966

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Nachweis einer weder unzulässigen noch offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde, deren Frist gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Der von ihm als verletzt gerügte Artikel 6 Absatz 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebietes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfGK 2, 165 <171>). Einen etwaigen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 6 Absatz 1 GG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Antragsteller weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 301 AR 3/19
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 301 AR 3/19