I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. März 2017 ( 12 O 479/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. [...]
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