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LAG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 18.10.2018

1 Sa 66/18

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
ZPO § 92 Abs. 1

Der Kläger trägt 84 %, die Beklagte 16 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch über die Kosten des [...]
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