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BVerfG - Entscheidung vom 07.03.2018

1 BvR 2865/17

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2865/17

DRsp Nr. 2018/4259

Verfristung der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzuässig, denn sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ) sind nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Vortrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde zum Europäischen Gerichthof für Menschenrechte sei nach dem Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht "nicht ausdrücklich als Rechtsbehelf zu bemängeln", ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu begründen. In dem Merkblatt wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Möglichkeit genutzt werden muss, den Grundrechtsverstoß "im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwenden". Das bezieht sich offensichtlich auf die deutsche Fachgerichtsbarkeit, zu der die internationalen Gerichte nicht gehören. Es erscheint insofern auch nicht unzumutbar, diesbezüglich fachlichen Rat einzuholen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Berlin, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 4107/16
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2141/16
Vorinstanz: BAG, vom 29.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 77/17