BVerfG, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2490/17
DRsp Nr. 2019/5293
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ).
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: VG Schleswig-Holstein, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 313/17
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