BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 216/18
DRsp Nr. 2018/9420
Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ). Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen.
Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: OLG Köln, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 106/17
Vorinstanz: OLG Köln, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 106/17
Vorinstanz: LG Köln, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 222/16
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