Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hieraus entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG , 467 Abs. 1 StPO ). [...]
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