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OLG Hamm - Entscheidung vom 15.12.2017

2 SAF 23/17

Normen:
FamFG § 231 Abst. 1 Nr. 1
FamFG § 232 Abs. 3
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2
FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1
FamFG § 232 Abs. 3
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2
FamFG § 113 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte. I. Der am 00.00.1998 geborene Antragsteller begehrt mit seinem, vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop anhängig gemachten Antrag von dem in T [...]
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