BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 743/17
DRsp Nr. 2017/13174
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde betreffend eine Abschiebungsanordnung
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Isabelle-Anne Wachter, Offenbach a.M., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Normenkette:
AufenthG § 58a;Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BVerwG, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VR 2.17
Vorinstanz: BVerwG, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 PKH 12.17 1 A 3.17
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