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BVerfG - Entscheidung vom 27.10.2017

1 BvQ 57/17

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1
StPO § 304 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 1 BvQ 57/17

DRsp Nr. 2018/1727

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. einer sitzungspolizeilichen Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1 ; StPO § 304 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

Soweit sich der Antrag gegen Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung richtet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtsweg- erschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ) offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat von dem Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch gemacht, obschon dieser nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, [...], Rn. 8 ff.). Soweit sich der Antrag gegen die Ziffern 2., 3., 3.2., 3.3., 4.1.b), 4.1.c), 5.4. und 7. der sitzungspolizeilichen Anordnung wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG , die auch für sitzungspolizeiliche Anordnungen gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, [...], Rn. 15), offensichtlich unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 100 Js 40760/16
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 26.06.2017