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BVerfG - Entscheidung vom 24.08.2017

2 BvR 1879/17

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 1879/17

DRsp Nr. 2017/13190

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sebastian Scharmer, Berlin, für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 - 01 StVK 895/15 - wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2017 - 3 Ws 79/17 - und gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 14. November 2016 - 01 StVK 895/15 - war abzulehnen.

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, [...]) sind nicht ersichtlich. Der akademisch gebildete Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 - [...], Rn. 2).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Gießen, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 01 StVK 895/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 79/17