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BGH - Entscheidung vom 16.03.2017

2 StR 53/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 63 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 53/17

DRsp Nr. 2017/5730

Voraussetzungen für Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erforderlichkeit einer tragfähigen Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Darstellung des Zusammenhanges zwischen der vorliegenden psychischen Störung, der abgeurteilten Tat und der festgestellten Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft; Gefahrprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstat

Die Anordnung der Unterbringung einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf der Darstellung des Zusammenhanges zwischen der vorliegenden psychischen Störung, der abgeurteilten Tat und der festgestellten Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft. Bei der Gefahrprognose spricht als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten die jahrelange Straffreiheit der Beschuldigten. Allein der Umstand der Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschuldigten lässt nicht den Schluss auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Taten zu.

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 63 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Beschuldigte an einer chronifizierten schizophren-halluzinatorischen Psychose (ICD-10: F20.8). Im Jahr 2013 bedrohte sie eine Nachbarin mit einem Küchenmesser und schlug Löcher in die Wand, im Jahr 2013 oder 2014 bedrohte sie im Rahmen eines stationären Aufenthaltes eine Mitpatientin mit den Worten "Ich schlage Dir den Kopf ab"; sie setzte die ihr bis dahin verabreichte Depotmedikation im Oktober 2015 selbständig ab, woraufhin sich ihr Zustand erheblich verschlechterte. Am 17. März 2016 begegnete die Beschuldigte auf der Straße der ihr unbekannten Zeugin C. und nahm wahnhaft an, die Zeugin habe ihr keine Hilfe geleistet, als sie von zwölf Personen angegriffen worden sei. Deshalb schlug die Beschuldigte mit einer etwa einen Meter langen Metallstange in der Art einer Duschvorhangstange gegen die Rippen und den Oberschenkel der Zeugin. Am Oberschenkel bildete sich ein Hämatom; die Zeugin war eine Woche arbeitsunfähig, litt an Schlafstörungen und hatte "Angst, die Straße zu betreten".

Die Beschuldigte wurde seitdem bis zum Zeitpunkt des Urteils im Vollzugskrankenhaus sowie im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung psychiatrisch behandelt, jedoch traten trotz hochdosierter und hochpotenter Medikation noch Wahnvorstellungen und Halluzinationen auf. Die freiwillige Medikamenteneinnahme lehnte die Beschuldigte zunächst ab. Das sachverständig beratene Landgericht hat deshalb angenommen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beschuldigte erneut eine erhebliche Tat i.S.d. § 63 Satz 1 StGB begehen werde, zumal es an einem sozialen Empfangsraum fehle und eine zivilrechtliche Unterbringung mangels Eigengefährdung möglicherweise nicht angeordnet werde.

II.

Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig begründet ist. Die Unterbringung als außerordentlich beschwerende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwerwiegende Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen (Senat, Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16; Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720 ; Beschluss vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15).

In jedem Fall bedarf es der Darstellung des Zusammenhanges zwischen der vorliegenden psychischen Störung, der abgeurteilten Tat und der festgestellten Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten in der Zukunft (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 StR 1/03, NStZ-RR 2003, 168 ). Die Gefahrprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstat zu treffen, wobei an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2015, 135 , 136; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337 , 338). Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und der Symptomtat sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 , 307). Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist es anzusehen, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72 , 73).

Zwar hat die Kammer festgestellt, dass die Beschuldigte die Anlasstat aufgrund der bei ihr festgestellten psychischen Erkrankung begangen hat. Allein der Umstand, dass sich der Zustand der seit längerem bestehenden Krankheit seit Oktober 2015 erheblich verschlechtert hat und die Beschuldigte trotz hochdosierter Medikation seit der Tat nie vollständig frei von Symptomen ihrer Erkrankung war, lässt jedoch nicht den Schluss auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Taten zu. Im Rahmen der individuellen Gefährlichkeitsprognose hätte das Landgericht ausführlich gewichten müssen, dass die Beschuldigte unbestraft ist, die vor der Anlasstat liegenden Handlungen als Sachbeschädigung und Bedrohung nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und die Anlasstat keine gravierenden Folgen zeigte (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 18 mwN). Auch hätte Berücksichtigung finden müssen, dass sich die Beschuldigte im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und der Tat am 17. März 2016 nur gegenüber ihrem gesetzlichen Betreuer gelegentlich verbalaggressiv verhielt.

Vorinstanz: LG Köln, vom 25.11.2016