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BGH - Entscheidung vom 27.07.2017

2 StR 590/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 2 StR 590/16

DRsp Nr. 2017/10694

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Wertersatzverfall in Höhe von 960 Euro angeordnet wird, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 27.09.2016