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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

5 StR 233/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 233/17

DRsp Nr. 2017/12276

Verwerfung der Revision als unbegründet; Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.12.2016