BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen I ZB 117/16
Unzulässigkeit einer nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 ). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, [...]; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, [...]).