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BGH - Entscheidung vom 10.10.2017

5 StR 379/17

Normen:
StPO § 52
StPO § 349 Abs. 2
EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 1

Fundstellen:
FamRB 2018, 86
NStZ-RR 2018, 20
NStZ-RR 2019, 130
StV 2018, 557

BGH, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 5 StR 379/17

DRsp Nr. 2017/15452

Rüge einer Verletzung des Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten; Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen "Eheschließung" in ein Verlöbnis

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Betreffend die Rüge einer Verletzung von § 52 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ; zur Problematik ausführlich Ebner/Müller, NStZ 2010, 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene "Ehen" sieht der Senat keinen Anlass (vgl. Senge in KK- StPO , 7. Aufl., § 52 Rn. 14; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO , 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus geschlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18 ). Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht rechtsgültigen "Eheschließung" in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Ebner/Müller aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454 , 456).

Normenkette:

StPO § 52 ; StPO § 349 Abs. 2 ; EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.12.2016
Fundstellen
FamRB 2018, 86
NStZ-RR 2018, 20
NStZ-RR 2019, 130
StV 2018, 557