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BGH - Entscheidung vom 29.03.2017

VII ZB 3/17

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BauR 2017, 1411
ZfBR 2017, 455

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen VII ZB 3/17

DRsp Nr. 2017/5921

Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung mangels Begründung; Gerichtliches Überghehen eines wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrags

Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen findet nicht statt. Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da nach der gesetzgeberischen Intention einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG ).

Gegenstandswert: 666,40 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung mangelsBegründung.

Die Klägerin begehrt Werklohn für Reparaturarbeiten. Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ihre Klage (teilweise) in der Hauptsache in Höhe von 666,40 € abgewiesen worden ist, ist ihr am 10. Oktober 2016 zugestellt worden. Mit am 28. Oktober 2016 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt, die Berufungsanträge, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, angekündigt sowie diese begründet.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss am 15. Dezember 2016 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel bis zum Ablauf des 12. Dezember 2016 nicht begründet und damit nicht in zulässiger Weise eingelegt worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zutreffend rügt, einen wesentlichen Teil des Inhalts des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Oktober 2016, nämlich die Begründung ihrer Berufung, nicht zur Kenntnis genommen und deshalb übersehen, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz die Berufung nicht nur eingelegt, sondern zugleich begründet hatte. Damit hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, dass das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss verworfen hat, ohne dass es der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies hätte der Klägerin ermöglicht, auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift hinzuweisen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der Berufungsschrift hat die Klägerin ihre Berufung ausreichend begründet.

III.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich - vorbehaltlich der Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen - mit der Begründetheit der Berufung zu beschäftigen haben.

Vorinstanz: AG Stade, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 66 C 934/15
Vorinstanz: LG Stade, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 72/16
Fundstellen
BauR 2017, 1411
ZfBR 2017, 455