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BGH - Entscheidung vom 26.07.2017

5 StR 254/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 460
StPO § 462
StGB § 54
StGB § 55

BGH, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 5 StR 254/17

DRsp Nr. 2017/12291

Nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe; Widersprüchlichkeit des Urteils hinsichtlich der einzubeziehenden Strafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe mit der durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. August 2016 im Verfahren 215 Ds 803 Js 25526/16 verhängten Strafe nach den §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 460 ; StPO § 462 ; StGB § 54 ; StGB § 55 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da das Urteil hinsichtlich der einzubeziehenden Strafe widersprüchlich ist.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 3. August 2016 vom Amtsgericht Leipzig im Verfahren 215 Ds 803 Js 25526/16 wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt (UA S. 8 oben). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Bezug auf die dort verhängte Strafe gemäß §§ 54 , 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. Bei seiner diesbezüglichen Entscheidung ist es jedoch von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als einzubeziehender Strafe ausgegangen und hat die von ihm verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten erhöht (UA S. 33).

Der Senat kann in Ansehung allein der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist. Das im Nachverfahren nach den §§ 460 , 462 StPO zur Entscheidung berufene Gericht wird ausgehend von der zutreffend zu ermittelnden einzubeziehenden Strafe die nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen haben.

2. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460 , 462 StPO vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 513/15; vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10 mwN).

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 03.02.2017