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BGH - Entscheidung vom 05.04.2017

5 StR 50/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 5 StR 50/17

DRsp Nr. 2017/5711

Geladene Schreckschusspistole als Waffe im Sinne des § 250 Strafgesetzbuch ( StGB ); Geeignetheit der Waffe nach ihrer Beschaffenheit zur Hervorrufung erheblicher Verletzungen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, zur Tat 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusswaffen bestehen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen besonderen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die zur Tat 5 der Urteilsgründe erfolgte Verurteilung richtet, wird das Verfahren abgetrennt.

4.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt:

"Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ... sind nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB , wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen ... Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich."

Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat sowie die Gesamtstrafe auf.

2. Da die Sache hinsichtlich der Taten 1 bis 4 entscheidungsreif war, hat der Senat mit Blick auf das in einer Haftsache in besonderem Maße zu beachtende Zügigkeitsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ) insoweit über die Revision entschieden und das Verfahren im Übrigen abgetrennt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 5 StR 241/04, StraFo 2004, 348 ). Denn im Fall 5 sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer DNA-Untersuchung im Urteil zu klären.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 29.07.2016