BGH, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen EnVR 35/15
Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf die Gegenvorstellung
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 24. April 2017 auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen ist der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 25.000 € festzusetzen (§ 63 Abs. 3 GKG ).
Die Abänderung der Wertfestsetzung berücksichtigt, dass lediglich Tenorziffer 4 der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 11. Dezember 2013 (BK 4-13-739) Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war. Der Streitwert für die Anfechtung von Tenorziffer 4 ist mit 25.000 € zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2017 - EnVR 37/15, Rn. 2).