BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen I ZB 5/17
Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift
Tenor
Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift wird bewilligt.
Gründe
Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift war zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer GmbH, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (D. , W. ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (B. , F. ) möglich und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2 , § 186 Abs. 1 ZPO ).