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BGH - Entscheidung vom 26.04.2017

2 StR 91/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 2 StR 91/17

DRsp Nr. 2017/5920

Besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 21.12.2016