Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.01.2017

I ZA 5/16

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen I ZA 5/16

DRsp Nr. 2017/12719

Anspruch auf Vergütung für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz aus einem Lagervertrag; Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten um Verpflichtungen des Beklagten als Rechtsnachfolger der A. V. GmbH aus einem zwischen dieser und der Klägerin im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag, wobei es in der Rechtsmittelinstanz nur noch um die von der Klägerin verlangte Vergütung für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 20. November 2015 geht.

Das Landgericht hat die A. V. GmbH insoweit unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 11.009,93 € nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Die von der A. V. GmbH dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen möchte. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt W. beizuordnen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die vom Beklagten einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der Beschwer des Beklagten durch seine vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung zur Zahlung von Lagerkosten lediglich 11.009,93 € beträgt. Der Beklagte meint zwar, die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € sei im Streitfall deshalb überschritten, weil mit dem vorliegenden Urteil de facto auch über von der Klägerin gegen ihn zukünftig erhobene Klagen entschieden worden sei. Für den Wert der Beschwer ist jedoch grundsätzlich nur der rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung maßgebend, so dass sich die Beschwer bei einem Zahlungsurteil nach dem zu- oder aberkannten Betrag richtet (Ball in Musielak/Voit, ZPO , 13. Aufl., § 544 Rn. 7 in Verbindung mit Vor § 511 Rn. 22 und § 511 Rn. 20). Der Umstand, dass der Beklagte einen möglichen weiteren Prozess, in dem die Klägerin auch für die nachfolgende Zeit Lagerkosten beansprucht, gegebenenfalls mit derselben Begründung wie den vorliegenden Rechtsstreit verlieren könnte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Vorinstanz: LG Fulda, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 238/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 65/16