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BGH - Entscheidung vom 30.03.2017

AK 18/17

Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129b Abs. 1 S. -2
KWKG § 1 Abs. 1
KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 6
KWKG Anlage Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. a) und c-d) und Abschnitt VII Nr. 46

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen AK 18/17

DRsp Nr. 2017/5444

Anordnunng der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der Beteiligung als Mitglied an der Organisation "Jabhat al-Nusra"; Vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe; Erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al-Nusra

Vor dem Erlass eines Urteils darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, wobei der Begriff "derselben Tat" weit auszulegen ist. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129b Abs. 1 S. -2; KWKG § 1 Abs. 1 ; KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 6 ; KWKG Anlage Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. a) und c-d) und Abschnitt VII Nr. 46 ;

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 19. September 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. September 2016, der später durch den Haftbefehl des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2017 ersetzt wurde (zur Eröffnung bei Vernehmungsunfähigkeit s. LR/Hilger, StPO , 26. Aufl., § 115 Rn. 13 mwN).

Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich im Zeitraum von Ende September 2013 bis Ende Mai 2014 in Syrien in neun Fällen als Mitglied an der Organisation "Jabhat al-Nusra" beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ), Totschlag (§ 212 StGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 VStGB ) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 , § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB ), und habe in acht dieser Fälle tateinheitlich vorsätzlich über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a dieses Gesetzes erstattet worden sei (strafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG ).

Wegen dieser Tatvorwürfe hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart unter dem 20. Januar 2017 Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat diese mit Beschluss vom 7. März 2017 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Die Hauptverhandlung war ab dem 16. März 2017 geplant. Mit ihr hat wegen Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten aber bislang nicht begonnen werden können.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 7. März 2017 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die Vereinigung Jabhat al-Nusra wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den beiden Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) verkündete. Muhammad alJawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueid auf den Emir der Kern-al-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab; sie fungierte als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien. In der Folge kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Jabhat al-Nusra und dem ISIG.

Ziel der Jabhat al-Nusra ist der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Sharia ersetzen will. Darüber hinaus erstrebt sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgt die Jabhat al-Nusra mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparates und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung bis Ende 2014 mehr als 1.500 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 8.700 Menschen getötet wurden.

Die Jabhat al-Nusra ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr Anführer ist weiterhin Muhammad al-Jawlani, dem ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet ist. Unterhalb dieser Führungsebene stehen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits untergliedert sind in die vor Ort agierenden Kampfgruppen. Die Zahl der Kämpfer der Jabhat al-Nusra wird derzeit auf 4.000 bis 6.000 geschätzt. Ihre militärische Ausbildung erhalten diese in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gibt es Hinweise auf sogenannte "Sharia-Komitees" in den von der Jabhat al-Nusra kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regeln und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantreiben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bedient sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitet. Darüber hinaus unterhält sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichen.

Nach einer Videoverlautbarung von Muhammad al-Jawlani vom 28. Juli 2016 hat sich die Jabhat al-Nusra nunmehr unter Loslösung von der Kern-al-Qaida in "Jabhat Fath al-Sham" umbenannt.

bb) Der Angeklagte hatte sich in seiner Heimatstadt Hajin im Nordosten Syriens einer Schutztruppe angeschlossen, die sich spätestens im März 2013 gebildet hatte und der Freien Syrischen Armee (FSA) angegliedert war. Nachdem die Jabhat al-Nusra die Macht in der Stadt übernommen hatte, gliederte sich die Schutztruppe in jene ein. Auch der Angeklagte schloss sich jedenfalls ab dem 20. September 2013 der Jabhat al-Nusra an, nahm an dem Verbandsleben der Organisation teil, identifizierte sich mit deren Zielen und unterwarf sich deren Willen und Regeln. Er beteiligte sich an der Jabhat al-Nusra wie folgt:

Von Ende September bis zum 17. Oktober 2013 verkaufte er auf Weisung einer ihm vorgesetzten Person der Organisation Gasflaschen an Bewohner von Hajin (Fall 1). Als die Jabhat al-Nusra unter militärischen Druck des ISIG geriet, beteiligte sich der Angeklagte von Oktober 2013 bis zum 19. Mai 2014 in verschiedenen Ortschaften und Städten des Gouvernements Deir ezZor auf Weisung achtmal an Kampfeinsätzen gegen den ISIG. Er war dabei jeweils bewaffnet, und zwar mit einem vollautomatischen Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow (Fälle 2, 3, 4, 5, 6b, 7), einem vollautomatischen Maschinengewehr des Typs PKM und einer Handgranate (Fall 6a) bzw. einem halbautomatischen Scharfschützengewehr Dragunow SWD (Fall 6c). In sechs Fällen nahm er Wachdienste wahr (Fälle 2, 4, 5, 6a bis c); in zwei Fällen nahm er an Gefechten teil und setzte die Waffe auch ein (Fälle 3 und 7).

b) Zur Beweislage nimmt der Senat Bezug auf das in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart dargelegte wesentliche Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere das dort wiedergegebene weitgehende Geständnis des Angeklagten und die im Einzelnen bezeichneten Beweismittel.

c) Nach alledem besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 , § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB strafbar gemacht hat, indem er sich in die Jabhat al-Nusra eingliederte, bei der es sich um eine außereuropäische terroristische Vereinigung handelt. Die dem Angeklagten vorgeworfenen einzelnen Taten der Fälle 1 bis 7 stellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen dar.

In den Fällen 2 bis 7 ist der Angeklagte zudem dringend verdächtig, sich jeweils tateinheitlich der vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG schuldig gemacht zu haben. Bei Maschinengewehren, voll- und halbautomatischen Gewehren sowie Handgranaten handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. Anlage (Kriegswaffenliste) Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. a, c und d, Abschnitt VII Nr. 46.

Dass sich seine Kampfeinsätze gegen eine andere terroristische Vereinigung im Ausland richteten, ist für deren rechtliche Bewertung als mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen an der ausländischen terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra und als Verstöße gegen das KWKG ohne Bedeutung und vermag diese auch nicht zu rechtfertigen. Wie in diesem Zusammenhang vorgenommene Tötungen von ISIG-Mitgliedern, die in anderer Form gezielt nicht nur von der syrischen Armee, sondern auch von in den Syrien-Konflikt involvierten ausländischen Staaten ausgeführt werden, nach deutschem Strafrecht einzustufen wären, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die den Fällen 2 bis 7 zugrundeliegenden Handlungen, durch die der Angeklagte sich einerseits mitgliedschaftlich an der Jabhat al-Nusra beteiligte und andererseits zur Förderung deren Ziele das Kriegswaffendelikt beging, stehen sowohl untereinander als auch zu den sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 , 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [...] Rn. 5).

Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB , für die vorsätzliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (s. zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, [...] Rn. 33 ff.).

d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat al-Nusra, soweit sie sich im Inland aufhalten, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 15. Juli 2013 erteilt (4030 E [985] - 21 701/13).

2. Beim Angeklagten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ).

Der Angeklagte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Angeklagte hat im Inland keine gefestigten sozialen Bindungen, außer zu seinem ebenfalls hier lebenden Bruder. Der kurz nach seiner Einreise im September 2015 gestellte Asylantrag des Angeklagten wurde abgelehnt. Das Regierungspräsidium Stuttgart beabsichtigt seine Ausweisung, die derzeit - noch - daran scheitert, dass die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ihr Einvernehmen verweigert hat, um die Durchführung des Strafverfahrens zu ermöglichen.

Hinzu kommt mittlerweile, dass der Angeklagte seit Mitte Januar 2017 zunächst die Nahrungs- und dann auch die Flüssigkeitsaufnahme mit dem erklärten Ziel verweigert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, wodurch er sich dem weiteren Strafverfahren im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO entzieht. Mit der ab dem 16. März 2017 geplanten Hauptverhandlung hat nicht begonnen werden können, weil sich der Angeklagte in einen Zustand der Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit versetzt hat. Das zu prognostizierende Sich-Entziehen gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann auch darin begründet sein, dass sich der Beschuldigte, etwa durch einen sog. Hungerstreik, bewusst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 Ws 54/11, [...] Rn. 7; vom 7. April 2015 - 5 Ws 114/15, 5 Ws 115/15, [...] Rn. 17; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 12).

Daneben liegt weiterhin, auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN), der Haftgrund der Schwerkriminalität vor.

Der Einwand des Verteidigers mit Schriftsatz vom 21. März 2017, dass möglichweise eine psychische Erkrankung des Angeklagten schon anfänglich Grund für den Hungerstreik gewesen sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Haftgründe. Zum einen ist dem bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Aus den diversen ärztlichen Stellungnahmen und Kurzgutachten ergibt sich hierfür kein hinreichender Anhalt; vielmehr geht der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. E. bis zuletzt davon aus, dass der Angeklagte den Entschluss zum Hungerstreik eigenverantwortlich getroffen hat, nur derzeit auf Grund einer pathologischen organisch-psychischen Störung nicht mehr imstande ist, zur Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme einen freien Willen zu bilden. Zum anderen verfängt der Einwand des Verteidigers auch in rechtlicher Hinsicht nicht; denn die Umstände, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet sein (Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 17).

Für eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO ) fehlt es an der erforderlichen Vertrauensgrundlage in der Person des Angeklagten.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil bisher nicht zugelassen; das Verfahren ist jederzeit ausreichend gefördert worden. Mittlerweile rechtfertigt insbesondere die Verweigerung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme durch den Angeklagten den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Nach der Festnahme des Angeklagten am 19. September 2016 waren nach dessen mehrtägiger Vernehmung - trotz seiner weitgehend geständigen Einlassung - weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich, neben zahlreichen Zeugenvernehmungen die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. Computer, ferner Informationserhebungen über das Bundeskriminalamt und den Bundesnachrichtendienst zur Jabhat al-Nusra, zum ISIG und zu den verfahrensgegenständlichen bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, insbesondere im Gouvernement Deir ez-Zor, sowie zur Schutztruppe in Hajin, der der Angeklagte angehörte. Die Ermittlungen waren insbesondere auch erforderlich, um feststellen zu können, inwieweit eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der Jabhat al-Nusra - entsprechend seiner Einlassung - auf Zwang und Folter beruhte. Die Behördenerklärung des Bundesnachrichtendiensts ging am 15. Dezember 2016 bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart ein; die letzte Zeugenvernehmung fand am 22. Dezember 2016 statt.

Nach Anklageerhebung unter dem 20. Januar 2017 hätte mit der Hauptverhandlung noch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist - am 16. März 2017 - begonnen werden können, hätte sich der Angeklagte nicht in den Zustand der Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit versetzt.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Die Untersuchungshaft erweist sich ebenso wenig mit Blick auf den kritischen Gesundheitszustand des Angeklagten als unverhältnismäßig. Den Gesundheitsgefahren ist vorrangig im Rahmen der Untersuchungshaft zu begegnen. Möglich wäre dabei auch ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Allgemeinkrankenhaus unter Bewachung.