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BGH - Entscheidung vom 18.05.2017

2 StR 172/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 172/17

DRsp Nr. 2017/7252

Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Tragfähige Begründung einer hinreichenden Behandlungsaussicht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) von Rechts wegen keinen Bedenken. Das sachverständig beratene Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB (Hang, symptomatischer Zusammenhang, Gefährlichkeitsprognose) rechtsfehlerfrei festgestellt. Seine Auffassung, dass eine hinreichende Behandlungsaussicht bestehe, auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass "er mit einer Maßnahme nach § 64 StGB nicht einverstanden sei", sondern nur an einer

Maßnahme nach § 35 BtMG "Interesse" habe, hat es tragfähig begründet. Die hiergegen erhobenen Einwendungen zeigen keinen Rechtsfehler auf.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 64 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 12.12.2016