1. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 1 des Tenors des Landgerichts Mannheim vom 04.03.2016 (Az. 7 O 23/14) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. 2. (...) I. [...]
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