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BGH - Entscheidung vom 03.08.2016

5 StR 294/16

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 5 StR 294/16

DRsp Nr. 2016/14539

Umfang des Hauptverhandlungsprotokoll im Hinblick auf den Inhalt von Verständigungsbemühungen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G. , der Inhalt von Verständigungsbemühungen - die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben - ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 23.02.2016