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BGH - Entscheidung vom 14.12.2016

IV ZR 423/12

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen IV ZR 423/12

DRsp Nr. 2017/739

Kostenentscheid nach billigem Ermessen; Aufhebung der Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO ).

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat d er Senat diesbezüglich nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

Insoweit hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Wie der Senat in dem Beschluss vom 10. Februar 2016 (Rn. 12) im Einzelnen ausgeführt hat, hätte das erstinstanzliche Urteil auf gehoben werden müssen, soweit es den auf § 23 Abs. 2 VBLS a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Da das Feststellungsinteresse der Klägerin erst infolge der Aufgabe der früheren Gegenwertregelung im Verlauf des Revisionsverfahrens entfallen und damit Erledigung der ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge eingetreten ist, entspricht es billigem Ermessen, insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Insgesamt sind die Kosten des Revisionsverfahrens - ebenso wie die des Berufungsverfahrens - gegeneinander aufzuheben, da die zurückgenommenen und die für erledigt erklärten Revisionsanträge gleich zu bewerten sind.

3. Die von der Beklagten erbetene Klarstellung, dass die vor instanzlichen Urteile wirkungslos sind, soweit sie der Klage stattgegeben haben, hält der Senat nicht für geboten. Uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Dies kann entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einer vorinstanzlichen Entscheidung möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 176/12, [...] Rn. 4 m.w.N.). Für einen solchen Ausspruch besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil aus den Feststellungsaussprüchen nicht vollstreckt werden kann.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 74/08
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 143/11