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VG Freiburg - Entscheidung vom 12.03.2015

4 K 1734/14

Normen:
SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2
SGB VIII § 89c Abs. 2
SGB VIII § 86 Abs. 4
SGB VIII § 33
SGB VIII § 36a

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 €, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 [...]
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