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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 08.06.2015

2 M 29/15

Normen:
AufenthG 25 V
AufenthG 59 V 2
AufenthG 60a V 4
AufenthG 81 III
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 59 Abs. 5 S. 2
AufenthG § 60a Abs. 5 S. 4
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 60a Abs. 3
EMRK Art. 8 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 6
NVwZ-RR 2016, 78
ZAR 2015, 318

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das [...]
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