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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 27.08.2015

9 W 39/15

Normen:
BGB § 257
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB § 2185
ErbStG § 20 Abs. 3
ErbStG § 32 Abs. 1 Satz 1
BGB § 257
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
BGB § 2185
ErbStG § 20 Abs. 3
ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1
ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1
ErbStG § 20 Abs. 3

Fundstellen:
NJW-RR 2016, 390
ZEV 2015, 600
ZEV 2016, 28

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.05.2015 - B 3 O 231/14 - im Kostenpunkt wie folgt abgeändert: Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der [...]
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