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OLG Hamburg - Entscheidung vom 05.06.2015

11 U 206/12

Normen:
BGB § 280 Abs. 1

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird festgestellt: Die Klägerin begehrt [...]
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