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LAG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 20.03.2015

6 Ta 199/14

Normen:
GKG § 48 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 3 S. 1
ZPO § 3

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.12.2014 - 3 Ca 1316 d/14 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.536,20 EUR festgesetzt. Die [...]
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