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LAG Niedersachsen - Entscheidung vom 05.05.2015

9 Sa 171/14

Normen:
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 4
BGB § 613a Abs. 6 S. 1
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91 a Abs. 1 ZPO noch über [...]
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