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EuG - Entscheidung vom 28.04.2015

Rs. T-216/14

Normen:
Verordnung 207/2009/EG vom 26.02.2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung 207/2009/EG vom 26.02.2009 Art. 65

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Volkswagen AG trägt die Kosten. Am 11. April 2013 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [...]
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