BVerfG, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1376/14
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtswegserschöpfung und Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Insbesondere ermöglicht es die Anhörungsrüge nach § 178a SGG , die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115 Rn. 27>). Hier hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die vom Beschwerdeführer auf entsprechende Anforderung übersandten Unterlagen umfassten nicht den vorgegebenen Zeitraum. Für den Beschwerdeführer, der gegenüber dem Sozialgericht erklärt hatte, der Aufforderung (vollständig) nachgekommen zu sein, hätte es daher nahegelegen, sich wegen des Unterbleibens eines diesbezüglichen Hinweises zunächst im Rahmen einer Anhörungsrüge an das Sozialgericht zu wenden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.