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BVerfG - Entscheidung vom 28.07.2015

1 BvQ 14/15

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 1 BvQ 14/15

DRsp Nr. 2015/14648

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG .

Die Entscheidung ist unanfechtbar.