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1 BvQ 14/15
Normen: BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <74>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG .
Die Entscheidung ist unanfechtbar.