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BGH - Entscheidung vom 17.12.2015

IX ZR 148/14

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 148/14

DRsp Nr. 2016/2945

Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 671/13
Vorinstanz: OLG München, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 4433/13