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BGH - Entscheidung vom 22.01.2015

I ZR 95/14

Normen:
GKG § 51 Abs. 2

Fundstellen:
WRP 2015, 454

BGH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen I ZR 95/14

DRsp Nr. 2015/3525

Festsetzung des Streitwerts in Wettbewerbssachen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2 ;

Gründe

Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/ Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Parteien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen.

Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 74/13
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1149/13
Fundstellen
WRP 2015, 454