BAG, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 153/14
DRsp Nr. 2018/410
Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 150/14 v. 19.03.2015
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 - 2 Sa 416/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 - 1 Ca 5889/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.
Vorinstanz: LAG München, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 416/13
Vorinstanz: ArbG München, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5889/12
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