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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 04.07.2014

A 11 S 1230/14

Normen:
EUVO 604/2013 Art. 29 Abs. 1
EGVO 1560/2003 Art. 7 Abs. 1
AsylVfG § 27a
AsylVfG § 34a Abs. 1
AsylVfG § 27a
VO (EG) 1560/2003 Art. 7 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ 2014, 1466

Der Abänderungsantrag des Antragstellers hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. März 2014 - A 8 K 400/14 - wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien [...]
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