Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 30.000.000,-- EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 , 39 und 40 GKG . Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. [...]
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