Der Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , 3 ZPO mit dem Höchstbetrag der Bürgschaft von 87.000,00 EUR zu bewerten (1.), was für die 1. Instanz zu einem Streitwert [...]
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